BGBl. I Nr. 124/2017
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 1 Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Erneuerungsgebühren
§ 24.
(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b
1. für eine Marke
650 Euro,
2. für eine Verbandsmarke
2 600 Euro.
3. für eine Gewährleistungsmarke
1 300 Euro.
(1a) Die zweite Erneuerungsgebühr beträgt
… 10 unveränderte Absätze
1. für eine Marke
750 Euro,
2. für eine Verbandsmarke
3 000 Euro.
(1b) Die dritte und jede weitere Erneuerungsgebühr beträgt
1. für eine Marke
850 Euro,
2. für eine Verbandsmarke
3 400 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
§ 24geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 1a (entfallen); Abs 1b (entfallen), Anm (neu)
Erneuerungsgebühren
§ 24.
(1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b
1. für eine Marke
2. für eine Verbandsmarke
3. für eine Gewährleistungsmarke
1 300 Euro.
(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.