BGBl. I Nr. 124/2017
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 1
… 15 unveränderte Absätze
Verfahrensgebühren
§ 28.
(1) Die Gebühren betragen für:
1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung
210 Euro,
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
450 Euro,
3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers
40 Euro,
4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes
85 Euro,
5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
… 8 unveränderte Absätze
40 Euro,
7. den Antrag auf Weiterbehandlung
150 Euro,
8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist.
(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.