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BGBl. I Nr. 89/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 11 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2
in Kraft 01.09.2017 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 · danach: BGBl. I Nr. 89/2018 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 89/2018 § 28↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Verfahrensgebühren
§ 28.
(1) Die Gebühren betragen für:
1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
  der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung
210 Euro,
2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag
450 320 Euro,
3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
… 15 unveränderte Absätze
  Anmelders oder Rechtsinhabers
40 Euro,
4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
  Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
  eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
  Rechtes
85 Euro,
5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
  Verbands- oder Gewährleistungsmarke
355 Euro,
6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung
40 Euro,
7. den Antrag auf Weiterbehandlung
150 Euro,
8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.