wohnortnahe Versorgung, gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit,
BGBl. I Nr. 131/2017
Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Anforderungen an die Primärversorgungseinheit
Paragraph 4,
Die Primärversorgungseinheit hat mit dem Ziel eines für die Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsdiensteanbieter/innen optimierten Diagnose- und Behandlungsprozesses jedenfalls folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten,
- Ziffer 3Organisation der Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls unter Einbindung von Bereitschaftsdiensten,
- Ziffer 4Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept,
- Ziffer 5Gewährleistung von Hausbesuchen,
- Ziffer 6Sicherstellung der Kontinuität
- Litera ain der Behandlung und Betreuung insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten sowie Palliativpatientinnen und -patienten,
- Litera bder Behandlungsabläufe zwischen den Versorgungsstufen und
- Litera cin der Betreuung in anderen Versorgungsbereichen,
insbesondere durch Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen - Ziffer 7barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen,
- Ziffer 8Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung,
- Ziffer 9Teilnahme an nationalen Vorsorge- und Screeningprogrammen und an integrierten Versorgungsprogrammen.