Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 137/2017

kundgemacht 15.09.2017 RIS↗Parlament↗
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017
Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 155neu
in Kraft 16.09.2017 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 137/2017 · danach: BGBl. I Nr. 42/2023 § 155↗RIS↗

Vizepräsidenten

Paragraph 155,

  1. Absatz eins,Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.
  3. Absatz 3,Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.