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BGBl. I Nr. 42/2023

kundgemacht 20.04.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2023× zu WTBG 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) 323 § 0↗RIS↗
§ 155geändertAbs 3
in Kraft 16.09.2017 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 137/2017 · danach: BGBl. I Nr. 42/2023 § 155↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 42/2023 § 155↗RIS↗
Vizepräsidenten
§ 155.
(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.
(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.