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BGBl. I Nr. 144/2017

kundgemacht 18.10.2017 RIS↗Parlament↗
Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 und Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 144/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages 1 § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 19.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 144/2017 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten.
  2. Absatz 2,Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:
    1. Ziffer eins
      wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse Anmerkung eins, ) eingehoben wird: die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse Anmerkung eins, ),
    2. Ziffer 2
      wenn die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Anmerkung eins, ) (BVA) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Anmerkung eins, ) (VAEB) eingehoben wird:

 

a) BVA

b) VAEB

Burgenland

2,81%

0,86%

Kärnten

6,61%

7,63%

Niederösterreich

17,39%

11,90%

Oberösterreich

12,04%

13,15%

Salzburg

7,65%

8,69%

Steiermark

14,38%

15,83%

Tirol

7,92%

13,21%

Vorarlberg

4,55%

3,30%

Wien

26,65%

25,43%

  1. Ziffer 3
    in allen anderen Fällen: der Ort der Beschäftigung.
Diese Bestimmung gilt für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erst für Beiträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei ihr eingegangen sind.

(__________________

Anmerkung eins, : „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ und „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)