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BGBl. I Nr. 20/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG
Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GmbH-Gesetz (GmbHG) 2 § 0↗RIS↗
§ 30kgeändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2006 – 05.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 59/2005 · danach: BGBl. I Nr. 20/2017 § 30k↗RIS↗
in Kraft 06.12.2016 – 18.02.2026 · idF BGBl. I Nr. 20/2017 · danach: BGBl. I Nr. 6/2026 § 30k↗RIS↗
§ 30k.
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die Gewinnverteilung sowie den Lagebericht und den allfälligen Konzernlagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten. Der Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.