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BGBl. I Nr. 43/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2017× zu AusfFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) 4 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 24.12.2008 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 145/2008 · danach: BGBl. I Nr. 43/2017 § 3↗RIS↗
in Kraft 25.04.2017 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 43/2017 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 50 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.
(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
… 4 unveränderte Absätze
1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 3;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.
(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.