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BGBl. I Nr. 50/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Pauschalreisegesetz – PRG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) erlassen wird sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 1 § 0↗RIS↗
§ 35geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.2001 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 · danach: BGBl. I Nr. 50/2017 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.07.2018 – 31.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 50/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2025 § 35↗RIS↗
II. Aufhebungsgründe
§ 35 Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters § 35.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 22 Abs. 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Einwilligung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren. Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigt oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ohne triftige Gründe, so kann das Pflegschaftsgericht sie auf Antrag eines Ehegatten ersetzen.
Anmerkung
Zur beschränkten Geschäftsfähigkeit siehe §§ 3, 102 Abs. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017