BGBl. I Nr. 46/2025
Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025
Bundesgesetz, mit dem das Ehegesetz und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetz 2025 – EPaRÄG 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35aufgehoben
römisch zwei. Aufhebungsgründe
Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Paragraph 35,
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung minderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die Zustimmung zur Eheschließung erteilt hat, außer es hat dieser oder der Ehegatte nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.