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BGBl. I Nr. 54/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 271 § 0↗RIS↗
§ 33geändertAbs 4
in Kraft 10.04.2008 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 57/2008 · danach: BGBl. I Nr. 54/2017 § 33↗RIS↗
in Kraft 25.04.2017 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 54/2017 § 33↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 33.
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008
Schlagworte
Ergänzungsprüfung
§ 33geändertAbs 4
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2018) · idF BGBl. I Nr. 87/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2017 § 33↗RIS↗
in Kraft 01.07.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 54/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 33↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 33.
(1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer Pflegeassistent die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
Schlagworte
Ergänzungsprüfung