Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 54/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 271 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 17.02.2004 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · danach: BGBl. I Nr. 54/2017 § 43↗RIS↗
in Kraft 25.04.2017 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 54/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016 § 43↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 43.
(1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
1. Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie
2. Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 2 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
durchzuführen.
(3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
(4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
(5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
Schlagworte
Lehrkraft, Tagesarbeitszeit, Gesundheitspflege