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BGBl. I Nr. 57/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMaG 2016) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 26.04.2017 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 57/2017 · danach: BGBl. I Nr. 78/2018 § 16↗RIS↗

Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, müssen für die beabsichtigte Kombination von Funkanlage und Software eine Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, durchführen. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus einem der Konformitätserklärung beigefügten Hinweis eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden. Diese Informationen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
  2. Absatz 2,Die Hersteller haben nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der Europäischen Kommission Informationen über das Ergebnis eines gemäß Absatz eins, durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die praktischen Regelungen festlegen, wie die Informationen über die Konformität der in Absatz eins, genannten Kombinationen aus Funkanlagen und Software verfügbar zu machen sind und
    2. Ziffer 2
      Kategorien oder Klassen von Funkanlagen festlegen, welche von den Anforderungen gemäß Absatz eins, betroffen sind.
    Er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die verpflichtenden internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.