Absatz eins,Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzubringen.
BGBl. I Nr. 57/2017
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016
Bundesgesetz über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz – FMaG 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle
Paragraph 22,
- Absatz 2,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Absatz eins, eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
- Absatz 3,Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.