Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, einem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, eine Funkanlage nicht vom Markt nimmt;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, eine Funkanlage nicht zurückruft;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, keine öffentliche Mitteilung schaltet;
- Ziffer 5entgegen Paragraph 29, Absatz eins, einer vorläufigen Aufsichtsmaßnahme zuwiderhandelt.