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BGBl. I Nr. 61/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2017× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 235 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2005 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 118/2004 · danach: BGBl. I Nr. 61/2017 § 12↗RIS↗
in Kraft 26.04.2017 – 31.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2017 · danach: BGBl. I Nr. 130/2022 § 12↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anforderungen an den Halter
§ 12.
(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.