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BGBl. I Nr. 130/2022

kundgemacht 28.07.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiertransportgesetzes 2007
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) und das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 722 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 26.04.2017 – 31.08.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2017 · danach: BGBl. I Nr. 130/2022 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. I Nr. 130/2022 § 12↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anforderungen an den Halter
§ 12.
(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
1. zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.