BGBl. I Nr. 72/2017
Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und fü…: Z 1 (aufgehoben), Z 2 lit c (neu), Z 5
2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
§ 11.
Der Eichpflicht unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)
2. Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
a) bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
b) bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
c) zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,
3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:
… 3 unveränderte Absätze
a) für Photonenstrahlung,
b) für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
c) zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
5. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.
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