Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
§ 11.Paragraph 11,
Der Eichpflicht unterliegen
Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,Meßgeräte gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen:
für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte
Mütterberatungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40124089