Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 65zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 65
Text
2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
§ 11.Paragraph 11,
Der Eichpflicht unterliegen
Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,Meßgeräte gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
Waagen zur Bestimmung der Masse
bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte
Mütterberatungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12155533
alte Dokumentnummer
N9199440790J