Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2017Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
§ 11.Paragraph 11,
Der Eichpflicht unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017,)
Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,
Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen:
für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 c, unterliegen.
Schlagworte
Mütterberatungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40193361