BGBl. I Nr. 81/2017
Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das FTE-Nationalstiftungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 3 (neu)
Begünstigte
§ 3.
(1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.
(3) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 7 sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.
Schlagworte