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BGBl. I Nr. 202/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FTE-Nationalstiftungsgesetz (FTEG) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 15.07.2017 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 81/2017 · danach: BGBl. I Nr. 202/2021 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 14.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 202/2021 § 3↗RIS↗
Begünstigte
§ 3.
(1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
(2) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.
(3) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 7 sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.
Schlagworte
Länderanteil, Technologieentwicklung