Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 84/2017

kundgemacht 14.07.2017 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) 645 § 0↗RIS↗
§ 99geändert nie in Kraft getretenAbs 3 Z 5
in Kraft 20.07.2015 – 31.10.2017 · idF BGBl. I Nr. 70/2015 · danach: BGBl. I Nr. 145/2017 § 99↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.11.2017) · idF BGBl. I Nr. 84/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 145/2017 § 99↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
Verwenden erkennungsdienstlicher Daten
§ 99.
(1) Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
2. er gemäß § 39 festgenommen wurde;
3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn
1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
5. seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind., oder
(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
… 5 unveränderte Absätze
8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.
(4) Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.
(5) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5, 1. Satz und 6 sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.
Schlagworte
Einreiseverbot