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BGBl. I Nr. 29/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Telekommunikationsgesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 143 § 0↗RIS↗
§ 58egeändertÜberschrift; Abs 1
in Kraft 01.01.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 61/2016 · danach: BGBl. I Nr. 29/2018 § 58e↗RIS↗
in Kraft 25.05.2018 – 31.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 29/2018 · danach: BGBl. I Nr. 190/2021 § 58e↗RIS↗
Zentrale Datenanwendung Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung
§ 58e.
(1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen (§§ 5 Abs. 7, 92a) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß § 98 TKG 2003 und soweit erforderlich sensible besondere Kategorien personenbezogener Daten nach ( § 4 Z 2 39 DSG 2000) verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Abs. 3) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
(2) Die gemäß § 93 Abs. 3 TKG 2003 im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.
(3) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist.
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