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BGBl. I Nr. 31/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

OeAD-Gesetz (OeADG) 29 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2 Z 2 bis Z 5, Z 8; Abs 3
in Kraft 01.01.2009 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 99/2008 · danach: BGBl. I Nr. 31/2018 § 8↗RIS↗
in Kraft 17.05.2018 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 31/2018 · danach: BGBl. I Nr. 75/2020 § 8↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
Kuratorium
§ 8.
(1) Dem Kuratorium obliegen:
1. die Stellungnahme
a) zum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2),
b) zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
c) zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
d) zum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
2. die Kenntnisnahme
a) des Jahresvoranschlags,
b) des Rechnungsabschlusses und
c) des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
(2) In das Kuratorium dürfen entsenden:
1. jedes Bundesland je ein Mitglied,
2. die Bundesministerin/der Bundesministerin oder der Bundesminister für europäische Europa, Integration und internationale Angelegenheiten Äußeres ein Mitglied,
3. die Bundesministerin/der Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
4. die Bundesministerin/der Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht Bildung, Kunst Wissenschaft und Kultur Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
5. die Bundesministerin/der Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder, auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit.
6. die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
7. die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
8. die Bundesministerin/der Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht Bildung, Kunst Wissenschaft und Kultur Forschung aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Pädagogischen Hochschulen ein Mitglied,
9. die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
… 4 unveränderte Absätze
10. die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
11. die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
12. die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
13. der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
14. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
(3) Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht Bildung, Kunst Wissenschaft und Kultur Forschung entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.