BGBl. I Nr. 44/2018
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 6 bis Z 11 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2a Z 1 bis Z 3, Z 5, Z 6 bis Z 9 (entfallen), Z 9a (entfallen), Z 10 (entfallen), Schlussteil, Z 4 (entfallen); Abs 2b (aufgehoben), Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 2a (entfallen), Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3; Abs 3a; Abs 4; Abs 6; Abs 8; Abs 9 (neu); Abs 10 (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 3 bis Z 5; Abs 2a Z 6
Vollziehungsklausel
§ 78.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7 und, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus betraut.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus hat bei der Erlassungen Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,
2. gemäß § 6 Abs. 3,
6. gemäß § 20 Abs. 4,
7. gemäß § 30 Abs. 3,
8. gemäß § 32 Abs. 1,
9. gemäß § 41b Abs. 3,
10. gemäß § 42 Abs. 11 und
11. gemäß § 45 Abs. 4
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(2a) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen
1. gemäß § 4 Abs. 2,
2. gemäß § 6 Abs. 3,
3. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,
4. gemäß § 20 Abs. 4,
5. gemäß § 23 41b Abs. 2 3,
7. gemäß § 45 Abs. 4
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch Art. 1 Z 63, BGBl. I Nr. 44/2018)
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, 7 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.