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BGBl. I Nr. 48/2018

kundgemacht 31.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kapitalmarktgesetzes und des Alternativfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) 38 § 0↗RIS↗
§ 2geändertZ 1, Z 1a (neu), Z 2 bis Z 5
in Kraft 01.09.2015 – 31.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 114/2015 · danach: BGBl. I Nr. 48/2018 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.08.2018 – 20.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 48/2018 · danach: BGBl. I Nr. 62/2019 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Emittent: natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt, welches den in der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG vorausgeht; öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG;
1a. Emittent: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KMG;
2. alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt; Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG;
3. unbedingter Rückzahlungsanspruch: Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ohne Bedingung, insbesondere ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten, geltend gemacht werden kann; Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG;
4. Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
5. Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
6. Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;
7. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.