BGBl. I Nr. 56/2018
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2
Arbeitsprogramm und Budget
§ 14.
(1) Der Geschäftsführer erstellt nach Anhörung der Fachbeiräte (§ 15 Abs. 1) ein langfristiges Gedenkstättenkonzept, das vom Kuratorium zu genehmigen ist. Das langfristige Gedenkstättenkonzept wird durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Darstellungen von und allenfalls auch Auswirkungen auf eigentümerseitige Investitionen in die überlassenen Immobilien beinhaltet, auch durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt.
(2) Der Geschäftsführer hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums dem Bundesminister für Inneres und gegebenenfalls (Abs. 1) auch dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis spätestens zu sechs Wochen vor Beginn des dritten Quartals nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres und allenfalls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Genehmigung des Berichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt der Vorhabensbericht als genehmigt.
(3) Der Geschäftsführer hat dem Bundesminister für Inneres und dem Kuratorium jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie dem Kuratorium einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Der Jahresabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen. Dafür ist die Bundesanstalt wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 UGB zu behandeln.
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