Absatz eins,Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, (ausgenommen Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.
BGBl. I Nr. 62/2018
Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Sozialministeriumservicegesetz, das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, das EU-Amtshilfegesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153cneu
Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle
Paragraph 153 c,
- Absatz 2,Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
- Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers betreffend die in Paragraph 153 e, Absatz eins, aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
- Absatz 4,Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Absatz 3,) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdas Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
- Ziffer 2die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
- Ziffer 3das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
- Litera adie bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
- Litera bdie Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
- Litera cdie Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
- Litera ddie Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
- Litera edie Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
- Litera fanhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
- Litera geine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
- Litera heine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.
Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, außer Kraft.