Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden, sofern die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
- Ziffer einssich ausdrücklich auf jene Leistungen bezieht, die Auftragsgegenstand sein werden,
- Ziffer 2den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne spätere Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben wird,
- Ziffer 3die Aufforderung an Unternehmer enthält, ihr Interesse mitzuteilen, und
- Ziffer 4spätestens 35 Tage und frühestens 12 Monate vor der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesendet wird.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.