BGBl. I Nr. 70/2018
Strafrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 278gneu
Reisen für terroristische Zwecke
Paragraph 278 g,
Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den Paragraphen 278 b, 278 c, 278 e, oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.