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BGBl. I Nr. 78/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 31 § 0↗RIS↗
§ 33cneu
in Kraft 01.12.2018 – 30.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 · danach: BGBl. I Nr. 51/2022 § 33c↗RIS↗

Festlegung der Modalitäten für die Erstattung

Paragraph 33 c,

  1. Absatz eins,Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in Paragraph 33 a, Absatz eins, genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
  2. Absatz 2,Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
    2. Ziffer 2
      Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
    3. Ziffer 3
      Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
    4. Ziffer 4
      Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
    5. Ziffer 5
      Modus für die Einbringung der Ansuchen;
    6. Ziffer 6
      Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
    7. Ziffer 7
      Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
    8. Ziffer 8
      Kontrollrechte der RTR-GmbH;
    9. Ziffer 9
      die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
  3. Absatz 3,Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.