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BGBl. I Nr. 51/2022

kundgemacht 13.04.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Digitalsteuergesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz und das Digitalsteuergesetz 2020 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 115 § 0↗RIS↗
§ 33cgeändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen), Z 1 bis Z 3; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.12.2018 – 30.11.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2018 · danach: BGBl. I Nr. 51/2022 § 33c↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 51/2022 § 33c↗RIS↗
Festlegung der Modalitäten für die Erstattung Digitale Transformation
§ 33c.
(1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig. Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und zum Ausbau der Digitalisierung der Medienlandschaft, wie insbesondere die
(2) Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von Modernisierung der Art digitalen Distribution durch verbesserten Zugang der Kosten); Nutzer zu Online-Inhalten,
2. Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist; Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur und
3. Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden; Erstellung und Bereitstellung digitaler Inhalte.
4. Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
5. Modus für die Einbringung der Ansuchen;
6. Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
7. Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
8. Kontrollrechte der RTR-GmbH;
9. die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Anmerkung
jetzt § 33n