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BGBl. I Nr. 82/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 32 § 0↗RIS↗
§ 111geändertAbs 3; Abs 4
in Kraft 26.03.2009 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 17/2009 · danach: BGBl. I Nr. 82/2018 § 111↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 82/2018 § 111↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
4. Hauptstück
Besatzung
Besatzung
§ 111.
(1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.
(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.
(3) Bei Überprüfungen Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Überprüfungen Untersuchungen, Sonderüberprüfungen Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Überprüfungen Untersuchungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Gemeinschaftszeugnis Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.
(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.