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BGBl. I Nr. 98/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 23.12.2018 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 98/2018 · danach: BGBl. I Nr. 54/2020 § 7↗RIS↗

2. Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

Einrichtung des Prüfungsbeirats

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsbeirat besteht aus
    1. Ziffer eins
      zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
    3. Ziffer 3
      zwei Vertretern des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
    4. Ziffer 4
      zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse,
    5. Ziffer 5
      einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
    6. Ziffer 6
      einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
  3. Absatz 3,Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.