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BGBl. I Nr. 54/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kommunalsteuergesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 161 § 0↗RIS↗
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 2 Anm (entfallen), Z 3 (neu), Z 4 (neu), Z 5; Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 5/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 54/2020 § 7↗RIS↗
2. Abschnitt Aufgaben des Prüfungsbeirats
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
Einrichtung des Prüfungsbeirats
§ 7.
(1) Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Dem Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten. obliegen
(2) Der Prüfungsbeirat besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministers die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für Finanzen die Prüfung und für die Prüfpläne,
2. zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
4. die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
5. einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.
6. einem Vertreter (2) Für Zwecke der operativen Unterstützung des Österreichischen Städtebundes Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.
(3) Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt.
Schlagworte
(5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
Ausbildung
Anmerkung
vgl. jetzt § 6