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BGBl. I Nr. 5/2020

kundgemacht 02.01.2020 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 87 § 0↗RIS↗
§ 7geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen), Z 4 Anm (neu); Abs 4
in Kraft 23.12.2018 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 98/2018 · danach: BGBl. I Nr. 54/2020 § 7↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 5/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 7↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
Einrichtung des Prüfungsbeirats
§ 7.
(1) Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.
(2) Der Prüfungsbeirat besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
2. zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
3. zwei Vertretern des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
4. zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)
5. einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
6. einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.
(3) Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.
(5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.
Anmerkung
vgl. jetzt § 6