Absatz eins,Dem Prüfungsbeirat obliegen
- Ziffer einsdie Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
- Ziffer 2die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 11,,
- Ziffer 3die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
- Ziffer 4die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.