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BGBl. I Nr. 98/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung – ZPFSG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 23.12.2018 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 98/2018 · danach: BGBl. I Nr. 54/2020 § 8↗RIS↗

Aufgaben des Prüfungsbeirats

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Dem Prüfungsbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 11,,
    3. Ziffer 3
      die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie
    4. Ziffer 4
      die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum ab 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 obliegt dem Prüfungsbeirat die unterstützende Mitwirkung im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung der Zuweisung der von Paragraph 15, Absatz eins, erfassten Bediensteten. Für diesen Zeitraum gilt Paragraph 7, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse die Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger treten.