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BGBl. III Nr. 135/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2018× zu Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 18.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 135/2018 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet vonmehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertragsparteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.