Absatz eins,Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingerichtet. Über sie werden Informationen, die im Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen, ausgetauscht. Insbesondere macht die Informationsstelle Informationen zugänglich, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung dieses Protokolls von Belang sind.
BGBl. III Nr. 135/2018
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and Benefit-sharing Clearing- House) sowie Informationsaustausch
- Absatz 2,Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile alle nach diesem Protokoll erforderlichen Informationen sowie die nach den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Informationen umfassen
- Litera aGesetzgebungs-, Verwaltungs- und politische Maßnahmen über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile;
- Litera bInformationen über die nationale Anlaufstelle und die zuständige(n) nationale(n) Behörde(n) und
- Litera cGenehmigungen oder gleichwertige Dokumente, die zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen, oder als Nachweis für das Vorliegen einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgestellt wurden.
- Absatz 3,Zusätzliche Informationen, sofern vorhanden und sofern angebracht, können Folgendes umfassen:
- Litera aeinschlägige zuständige Behörden der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften sowie weitere Informationen, soweit beschlossen;
- Litera bMustervertragsklauseln;
- Litera cMethoden und Instrumente, die zur Überwachung genetischer Ressourcen entwickelt wurden, und
- Litera dVerhaltensregeln und bewährte Verfahren.
- Absatz 4,Die näheren Einzelheiten des Betriebs der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile einschließlich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.