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BGBl. III Nr. 135/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 135/2018× zu Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 18.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 135/2018 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18

Einhaltung einvernehmlich festgelegter Bedingungen

  1. Absatz eins,Im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i und des Artikels 7 ermutigt jede Vertragspartei die Bereitsteller und Nutzer von genetischen Ressourcen und/oder von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen gegebenenfalls Bestimmungen über die Streitbeilegung aufzunehmen, einschließlich
    1. Litera a
      der Gerichtsbarkeit, der sie alle Streitbeilegungsverfahren unterwerfen;
    2. Litera b
      des anwendbaren Rechtes und/oder
    3. Litera c
      Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung wie etwa Mediations- oder Schiedsverfahren.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei sich aus den einvernehmlich festgelegten Bedingungen ergebenden Streitigkeiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei ergreift, sofern angebracht, wirksame Maßnahmen im Hinblick auf
    1. Litera a
      den Zugang zu Gerichten und
    2. Litera b
      die Verwendung von Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen und Schiedssprüche.
  4. Absatz 4,Die Wirksamkeit dieses Artikels wird von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 31 des Protokolls überprüft.