Absatz eins,Im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i und des Artikels 7 ermutigt jede Vertragspartei die Bereitsteller und Nutzer von genetischen Ressourcen und/oder von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen, in einvernehmlich festgelegte Bedingungen gegebenenfalls Bestimmungen über die Streitbeilegung aufzunehmen, einschließlich
- Litera ader Gerichtsbarkeit, der sie alle Streitbeilegungsverfahren unterwerfen;
- Litera bdes anwendbaren Rechtes und/oder
- Litera cMöglichkeiten alternativer Streitbeilegung wie etwa Mediations- oder Schiedsverfahren.