„Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
BGBl. III Nr. 135/2018
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens gelten für dieses Protokoll. Außerdem bedeutet im Sinne dieses Protokolls
- Litera a
- Litera b„Übereinkommen“ das Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
- Litera c„Nutzung der genetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens;
- Litera d„Biotechnologie“ im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
- Litera e„Derivat“ eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält.