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BGBl. III Nr. 160/2018

kundgemacht 08.10.2018 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Minister, Vorsitzenden des Staatlichen Planungsausschusses der Sozialistischen Republik Vietnam über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Minister, Vorsitzenden des Staatlichen Planungsausschusses der Sozialistischen Republik Vietnam über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 160/2018× zu Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 26.05.1995 · idF BGBl. III Nr. 160/2018 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.