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BGBl. I Nr. 111/2019

kundgemacht 27.12.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und die Strafprozeßordnung 1975 zur Umsetzung der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 36 § 0↗RIS↗
§ 304geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.09.2009 – 27.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2019 § 304↗RIS↗
in Kraft 28.12.2019 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2019 · danach: BGBl. I Nr. 100/2023 § 304↗RIS↗
Bestechlichkeit
§ 304.
( 1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Wer ausschließlich nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019
Schlagworte
Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit