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§ 304 StGB

Fassungen
28.12.2019 bis 31.08.2023 — BGBl. I Nr. 111/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 30428.12.201931.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2019
§ 30401.09.200927.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 30401.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 30401.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 30401.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 30401.10.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1998
§ 30401.03.198830.09.1998 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

28.12.2019BGBl. I Nr. 111/2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023danach: BGBl. I Nr. 100/2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Bestechlichkeit

Paragraph 304,

  1. Absatz eins,1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
  2. Absatz 2,Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer ausschließlich nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b, letzte Alternative Amtsträger ist, ist nach dieser Bestimmung strafbar, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass durch die Vornahme oder Unterlassung des Amtsgeschäftes die finanziellen Interessen der Union geschädigt oder wahrscheinlich geschädigt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 111/2019

Schlagworte

Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40219965

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P304/NOR40219965