Rechtstracker.at

§ 304 StGB

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 30428.12.201931.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2019
§ 30401.09.200927.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 30401.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 30401.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 30401.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 30401.10.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1998
§ 30401.03.198830.09.1998 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 109/2007

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschenkannahme durch Beamte

Paragraph 304, (1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz 2, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004

Schlagworte

Bestechlichkeit, Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40059240