Rechtstracker.at

§ 304 StGB

Fassungen
01.01.2008 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 109/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304 heute01.09.2023 § → § BGBl. I Nr. 100/2023
§ 30428.12.201931.08.2023 § → § BGBl. I Nr. 111/2019
§ 30401.09.200927.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 30401.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 30401.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 30401.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
§ 30401.10.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1998
§ 30401.03.198830.09.1998 BGBl. Nr. 605/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 109/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 98/2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter

Paragraph 304,

  1. Absatz eins,Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Absatz eins, im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz 2, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004;
Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.

Schlagworte

Bestechlichkeit, Bestechung, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093660