Absatz eins,Die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.
BGBl. I Nr. 12/2019
Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14bneu
Speicherung in ELGA
Paragraph 14 b,
- Absatz 2,Abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.
- Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Absatz 2, die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.
- Absatz 4,Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind
- Ziffer einsabweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
- Ziffer 2abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,
zu speichern.